7.11. Antwortschreiben der grünen Regiofraktion an die BI Ochsenhau

Die BI Ochsenhau hatte zahlreiche Mandatsträger in der Region angeschrieben und um ihre Position zum Windpark im Ochsenhau gebeten. Die Antwort der Regionalfraktion der Grünen ist mir jetzt zugesandt worden.

Interessant zu lesen war für mich der Schlusssatz des Antwortschreibens:

Wir danken Ihnen für die Einladung zur Bürgerinformationsveranstaltung am 30. Oktober 2026 in der Festhalle Althütte. Aufgrund der Rednerliste, die wir sehr kritisch beurteilen, verzichten wir auf eine Teilnahme. Sollten Sie zu einem weiteren Zeitpunkt Experten (z.B. von den beteiligten Behörden und Naturschutzverbänden) zu einem Gespräch einladen, ziehen wir eine Teilnahme gerne betracht. 

Hier die Antwort der Grünen in vollem Wortlaut:

Sehr geehrter Herr Esch,

im Namen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen möchte ich Ihnen gerne, wenn auch leider etwas verspätet, auf Ihr Anschreiben antworten.

Zuerst vielen Dank für Ihr Schreiben vom 5. Oktober 2026 sowie die detaillierten Unterlagen und Kartierungen zum Vorranggebiet RM-16. Wir schätzen das ausgeprägte Engagement, mit dem Sie sich für den Erhalt unserer Heimat, der Wälder und der Trinkwasserversorgung vor Ort einsetzen.

Als VertreterInnen in der Regionalversammlung sehen wir uns in der Pflicht, Verantwortung für den Ausbau der erneuerbaren Energien und den Klimaschutz zu übernehmen. Eine gelingende Energiewende ist das Fundament, um unsere Lebensgrundlagen, unser Trinkwasser und unsere Wälder langfristig vor den Folgen der Erderwärmung zu schützen. Gleichzeitig nehmen wir Ihre Sorgen hinsichtlich Waldinanspruchnahme, Grundwasser, Schallbelastung und Bürgerbeteiligung ernst. Jedoch gilt es in Abwägungen mit Konfliktsituation Prioritäten zu setzten und Planungen mit dem geringsten Konfliktpotential umzusetzen. Dabei sind uns Transparenz und ein fairer Dialog auf Augenhöhe ein zentrales Anliegen. 

Gerne gehe ich auf die von Ihnen aufgeworfenen Kernpunkte ein. Wie Sie jedoch bereits selbst schreiben, sind die meisten Punkte nicht Teil des Planungsverfahrens, sondern des Genehmigungsverfahrens. Das ist in etwa so, als wenn Sie einem Gemeinderat, der ein Baugebiet plant, auch noch kontrollieren lassen, dass jeder Bauherr sich an die Vorschriften hält. Dies ist einfach zum Zeitpunkt der Planung nicht möglich, sondern muss im nachgelagerten Genehmigungsverfahren passieren. 

1. Waldverlust, Zuwegung und Mikroklima

Sie beschreiben nachvollziehbar die Sorge vor einer Beeinträchtigung des Mikroklimas sowie einem Verlust an Erholungsraum.

Nach aktuellen Erhebungen der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind, 2026) beträgt die dauerhafte Rodungsfläche für moderne Windenergieanlagen der 5- bis 6-MW-Klasse (Rotordurchmesser 170–175 m) durchschnittlich ca. 0,58 ha je Anlage. Temporär gerodete Flächen (ca. 0,81 ha) werden nach dem Aufbau wieder vollumfänglich aufgeforstet.

Das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme (Fraunhofer ISE, Studie Wege zu einem klimaneutralen Energiesystem, 2023) stellt heraus, dass der fortschreitende Klimawandel das größte Risiko für mitteleuropäische Waldökosysteme (Dürren, Schädlingsbefall, Stürme) darstellt. Eine Windenergieanlage spart im Laufe ihrer 25–30-jährigen Betriebsdauer ein Vielfaches an Treibhausgasen ein, als durch die punktuelle Flächeninanspruchnahme klimawirksam wird.

Gesetzlich ist verankert, dass für jeden Quadratmeter gerodeten Wald ein qualitativer und wertgleicher Ausgleich (Aufforstung oder waldbauliche Aufwertung instabiler Monokulturen) erfolgen muss (Landeswaldgesetz BW / BNatSchG).

Aus Sicht der gemeinsamen Stellungsnahme von BUND, NABU und LNV gibt es keine größeren naturschutzrechtlichen Bedenken bezogen auf das RM-16. In der Stellungsnahme heißt es: 

“Die für den Landkreis Rems-Murr im Entwurf vorgesehenen Flächen sind, was die Auswahlkriterien, die Flächenbeschreibungen und die fachlichen Begründungen angeht, nachvollziehbar. Nahezu alle vorgesehenen Vorrangflächen liegen im Wald, und weisen unterschiedliche Konfliktpunkte mit Belangen des Landschaftsbildes, mit dem Boden- und Wasserschutz oder mit Belangen der Erholungsfunktion auf. Aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes, BUND Kreisverband Rems-Murr sind trotzdem im Moment keine weiteren Bedenken oder Anregungen anzumelden, da die Konfliktpunkte in den einzelnen Flächensteckbriefen ausreichend dargestellt sind. Mit diesem Verzicht wird keine Vorabfestlegung für die einzelnen Standorte getroffen. Die eigentliche Artenschutz- und Naturschutzrechtlichen Prüfungen erfolgen ohnehin bei der konkreten Bauleitplanung und deshalb im Rahmen der auf den jeweiligen Standort bezogenen Verfahren. Dort werden die Naturschutzverbände des Landkreises im Rahmen der Beteiligungsverfahren konkrete Stellungnahmen abgeben.”

2. Schutz des Trinkwassers und Hydrogeologie

Die Verlässlichkeit der lokalen Wasserversorgung – insbesondere in Zeiten zunehmender Sommerdürren durch die Klimakrise – ist ein hohes Gut. Deshalb wurden Wasserschutzgebiete der Klasse III aus der Windvorranggebietskulisse herausgenommen, und Wasserschutzgebiete der Klasse II nur nach Rücksprache mit der oberen Wasserbehörde der Regierungspräsidien aufgenommen. Uns ist kein Einwand dieser Behörde bezogen auf RM-16 bekannt. Im Umweltgutachten zum RM-16 heißt es dazu: “Das Vorranggebiet wird von mehreren kleinen Bächen durchlaufen. Insbesondere baubedingte Beeinträchtigungen können nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Gewässer sind bei der Standortwahl und der Genehmigung zu berücksichtigen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind

damit eher unwahrscheinlich.“

•Die Errichtung von Windenergieanlagen unterliegt strengen wasserrechtlichen Auflagen. Laut dem Umweltministerium Baden-Württemberg und der Handreichung Windenergie und Wasserschutz ist der Bau in Schutzzonen (Zone III) zwar rechtlich unter Bedingungen möglich, setzt aber voraus, dass Schadstoffeinträge beim Bau und Betrieb ausgeschlossen werden.

Dass Umwelt- und Wasserschutzbelange auf der Ebene der Regionalplanung nicht abschließend hydrogeologisch geprüft werden können, liegt an der gesetzlichen Arbeitsteilung der Verfahren stufenweise. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt, dass Detailprüfungen (wie hydrogeologische Gutachten) dem nachgelagerten Immisionsschutz- und Wassergenehmigungsverfahren vorbehalten sind. Sollte das immissionsschutzrechtliche BImSchG-Verfahren ergeben, dass das Grundwasser gefährdet ist und keine Schutzmaßnahmen greifen, kann und darf dort keine Genehmigung erteilt werden.

3. Schallimmissionen und Topographie

Ihre Bedenken hinsichtlich der Schallausbreitung in hügeligem Gelände und den Erfahrungen aus Baiereck verstehen wir.

Für die Genehmigung von Windenergieanlagen gilt die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie das weiterentwickelte Interimsverfahren der DIN ISO 9613-2. Dieses Verfahren wurde eingeführt, um Boden- und Geländeeffekte präziser als in der Vergangenheit abzuschätzen.

Sollten nach der Inbetriebnahme Abweichungen auftreten, verpflichtet die Genehmigungsbehörde den Betreiber zu Nachmessungen und gegebenenfalls zu einem leistungsreduzierten oder schalloptimierten Betrieb in den Nachtstunden. Das Schutzniveau für Anwohner steht dabei an oberster Stelle.

4. Verfahren, Beschleunigungsgebiete und Ihre Forderungen

Sie fordern eine transparente und nachvollziehbare Prüfung der Vorranggebiete.

Die Regionalverbände in Baden-Württemberg sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 1,8 % der Region für die Windenergienutzung auszuweisen. Im Rahmen des bisherigen Verfahrens wurden dabei verschiedenste Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten angeboten.

Die Ausweisung eines Vorranggebiets bedeutet nicht, dass ein Bau ohne Rücksicht auf die Natur erfolgt. Selbst wenn Vorranggebiete als Beschleunigungsgebiete eingestuft werden, entfällt der Artenschutz und Wasserschutz keineswegs: Es greift ein vereinfachtes Prüfverfahren auf Basis vorhandener Daten und ein klar geregeltes Schutzkonzept, bei dem Ausgleichszahlungen oder Vermeidungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

Planungen auf Regionalebene können nicht die von Ihnen geforderten Punkte aufgreifen, diese liegen nun mal im Genehmigungsverfahren. Auf Ebene der Regionalplanung liegen uns keine konkreten Planungen von Windkraftanlagen vor, wir kennen die Lage der Windkraftanlagen nicht und nehmen Flächen nicht basierend auf bereits vorhandenen Planungen in den Regionalplan. In vielen Windvorranggebieten existieren noch gar keine Planungen, dort sind solche Prüfungen ja gar nicht vor der Aufnahme in die Gebietskulisse möglich. Schon da zeigt sich, dass keine Prüfung auf dieser Ebene möglich ist. Die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zum Schutz des Trinkwassers, des Artenschutzes und der Schallvorgaben erfolgt immer durch die genehmigende Behörde. 

Wir danken Ihnen für die Einladung zur Bürgerinformationsveranstaltung am 30. Oktober 2026 in der Festhalle Althütte. Aufgrund der Rednerliste, die wir sehr kritisch beurteilen, verzichten wir auf eine Teilnahme. Sollten Sie zu einem weiteren Zeitpunkt Experten (z.B. von den beteiligten Behörden und Naturschutzverbänden) zu einem Gespräch einladen, ziehen wir eine Teilnahme gerne betracht. 

Mit freundlichen Grüßen 

Dr. Angela Brüx

Auf den Seiten des BUND Kreisverbandes sind die Stellungnahme des BUND zur Windkraft im Rems-Murr Kreis und allgemein für den Verband Region Stuttgart zu finden:

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